1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sofern ein Vertrag zustande gekommen ist und wir diesen Vertragsabschluss bestätigen, kann der Auftraggeber ein Abweichen des tatsächlich Vereinbarten von der Bestätigung nur innerhalb von 7 Kalendertagen eingehend beim Auftragnehmer schriftlich geltend machen.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Vergabe- und Verdingungs-ordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt. Die Anzeige der Fertigstellung der Bauleistungen erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Auftraggeber sowie gegenüber Personen, die das Objekt abgeleitet vom Auftraggeber nutzen oder gegenüber Personen, die die Interessen des Auftraggebers bei der Durchführung der Bauleistungen wahrnehmen. Die Abnahme der Bauleistung gilt nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung, anderenfalls nach Ablauf von 12 Werktagen seit der Fertigstellungsanzeige als erfolgt. Eine gesonderte Fertigstellung und eine gesonderte Abnahme erfolgt auch dann, wenn Teilleistungen fertiggestellt sind. Dabei wird unter Teilleistungen ein selbständig abgrenzbares Gewerk verstanden, das für sich betrachtet Gegenstand einer Auftragserteilung sein kann. § 12 der VOB, Teil B, gilt darüber hinaus ausdrücklich. § 13 VOB, Teil B, findet ausdrücklich Anwendung. Für die Mängelansprüche gilt insbesondere gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist für Bauwerke von 4 Jahren.
3. Herstellergarantie
Der Auftragnehmer leistet Gewähr – auch für verwendete Produkte im Rahmen des Bauvertrages, für die ein Hersteller eine zusätzliche Garantie abgegeben hat – im Rahmen der in § 13 VOB, Teil B getroffenen Regelungen und innerhalb der dort geregelten Verjährungsfrist. Darüber hinausgehende Rechte des Auftraggebers aus dem Garantieversprechen des Herstellers verpflichten den Auftragnehmer nicht, sondern ausschließlich den Hersteller.
4. Allgemeine Bedingungen
4.1 Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.
4.2 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Diese versteht sich ohne Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung der Vergütung ist nur bei besonderer Vereinbarung durch Wechselzahlung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotests können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung auch für später fällige Papiere verlangen. Bei Zahlung für Teillieferung gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind bei Steigerungen der Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten nach Ablauf eines Zeitraumes von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
• die Preise für das benötigte Material ab Vertragsabschluss um mehr als 5% steigen oder fallen
• oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen.
4.3 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz Waldbronn.
6. Wirksamkeit dieser Bedingungen
Es gelten nur unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere AGB-Klauseln, seien es entgegenstehende oder auch nur ergänzende, verpflichten uns nicht.
7. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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Grafiken:
Heiko Bartle
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